Hardware

Abschreibung für Computerhardware verkürzt

Computerhardware – Schreibung, Beispiele

Substantiv (Femininum) · Genitiv Singular: Computerhardware · Nominativ Plural: Computerhardwares · wird selten im Plural verwendet

Grammatik Substantiv (Femininum) · Genitiv Singular: Computerhardware · Nominativ Plural: Computerhardwares · wird selten im Plural verwendet

maschinell ausgesucht aus den DWDS-Korpora

Die Kosten für Computerhardware sind auch kaum der Rede wert. [Die Zeit, 06.11.1995, Nr. 45]

Bei den Geräten ist das wirklich nur minimal, ähnlich wie bei der Computerhardware . [Die Zeit, 09.04.2001, Nr. 15]

Denn Computerhardware verschleißt bei der Dauerbenutzung in der Schule schnell. [Süddeutsche Zeitung, 16.02.2000]

In einer Ecke des mit Computerhardware zugepackten Hackcenters hatten sich zwei Gruppen dieser Aufgabe angenommen. [Der Tagesspiegel, 29.12.1998]

Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Bereits mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 wurde die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software von 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Die Anwendung galt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2021 konnte die Abschreibung auch auf Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden (BMF 26.02.2021, RZ 6).

Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen aufgrund der Vielzahl an offenen Praxisfragen die ursprünglich getroffenen Regelungen überarbeitet.

Neuregelung der Nutzungsdauer

Gemäß den Ausführungen des BMF kann – neben einer anderen Abschreibungsmethode oder einer anderen Nutzungsdauer – für Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Die verkürzte Nutzungsdauer stellt allerdings keine

besondere Form der Abschreibung,

keine neue Abschreibungsmethode sowie

keine Sofortabschreibung dar.

Das BMF stellt zudem klar, dass es sich bei der Anwendung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr nicht um ein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG handelt. Daher kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr in der Steuerbilanz nur zugrunde gelegt werden, wenn auch in der Handelsbilanz diese Nutzungsdauer angewendet wird.

Darüber hinaus regelt das BMF klarstellend, dass

die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung / Herstellung / Fertigstellung beginnt,

die Wirtschaftsgüter weiterhin in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,

der Steuerpflichtige von der Annahme (Nutzungsdauer 1 Jahr) abweichen kann,

die Anwendung anderer Abschreibungsarten grundsätzlich möglich ist.

Gemäß BMF wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird (Nichtbeanstandungsregelung). (BMF 22.02.2022, TZ I Nr. 1.4).

Welche Wirtschaftsgüter fallen unter die Regelungen des BMF?

Die begünstigten Wirtschaftsgüter sind im BMF-Schreiben aufgeführt.

Computerhardware Die Finanzverwaltung rechnet der Computerhardware praktisch sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie zu. Konkret genannt werden die nachfolgenden Wirtschaftsgüter: Computer Desktop-Computer Notebook-Computer Desktop-Thin-Client (mobile) Workstation Datenverarbeitungsgeräte Dockingstation externes Netzteil Peripherie-Geräte externe Speicher Ausgabegeräte Drucker

Die Aufzählung soll gemäß BMF abschließend sein. Auch müssen die Geräte den EU-Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern entsprechen.

Software

Unter Software wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung gefasst. Hierunter fallen auch Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, Standardanwendungen und auch individuell abgestimmte Anwendungen.

Zudem muss die aufgeführte Computerhardware gewisse EU-Vorgaben für eine umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern erfüllen.

Abschließender Exkurs:

Die Ausführungen im BMF-Schreiben geben zu verstehen, dass bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung beginnt. Bei sinngemäßer Auslegung der im BMF-Schreiben enthaltenen Nichtbeanstandungsregelung kann u. E. anstelle der zeitanteiligen Abschreibung eine Abschreibung in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vorgenommen werden. Bestärkt wird dies durch die Regelungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 EStG, nach welchen die zeitanteilige Abschreibung nur für Wirtschaftsgüter gilt, die eine Nutzungsdauer von mehr als 1 Jahr haben. Somit ergeben sich folgende Abschreibungsmöglichkeiten:

Beispiel Anschaffungskosten 2.000 Euro am 01.12.2021:

Vollständige Abschreibung im Jahr 2021 000 Euro

Zeitanteilige Abschreibung im Jahr 2021 (2.000 x 1/12) 167 Euro

Bisherige Abschreibung auf 3 Jahre (2.000 / 3 x 1/12) 56 Euro

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall oder im Allgemeinen gerne zur Verfügung.

Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.

Ihr Ansprechpartner:

Andrea Seitz | Partnerin, Steuerberater

Kevin Mayr | Prüfungsassistent

Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt.

Abschreibung | Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software – Update des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)

Abschreibung für Computerhardware verkürzt

News zum Thema Steuern

Steuern sind meist ein eher leidliches Thema. Nun gibt es aber gute Neuigkeiten vom Bundesfinanzministerium: Computerhardware und Software kann ab sofort in einem Jahr abgeschrieben werden.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben mitgeteilt, dass ab dem 1.1.2021 die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr verkürzt wird. Bisher galt eine Nutzungsdauer von drei Jahren. Daraus folgt auch, dass solche Anschaffungen über drei Jahre anteilig abzuschreiben waren. Mit der neuen Regelung können neu gekaufte Notebooks, Tablets, Desktops, Workstations sowie Software oder ähnliche Produkte in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die Anschaffungskosten über dem Wert von 800 EUR liegen und diese somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter darstellen. Ebenfalls können Restbuchwerte aus den Vorjahren im Jahr 2021 vollständig abgeschrieben werden. Für Unternehmen bedeutet dies, dass Geräte, die ab dem 1.1.2021 gekauft wurden oder werden, mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden können. Somit entsteht ein steuerlicher Vorteil für das aktuelle Geschäftsjahr.

Das Bundesministerium für Finanzen reagiert damit auf die Schnelllebigkeit der Digitalisierung und den fortschreitenden, technischen Fortschritt. Laut BMF haben die passenden Gesetze nun seit 20 Jahren Bestand und keine Anpassung mehr erhalten. Des Weiteren begründet das Ministerium diesen Schritt zudem damit, dass Computerhardware und „für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware“ den „Kernbereich der Digitalisierung“ darstellen. Mit der neuen Regelung stellt das Bundesfinanzministerium nun wichtige Weichen und erleichtert die Anschaffung von Hard- und Software für Unternehmen. Diese haben die Chance mit nun kleineren Hürden in die eigene technische Ausstattung zu investieren. Somit kann die Digitalisierung und die Zukunft des Unternehmens unterstützt werden.

Sie haben Interesse an Hard- und Software oder weitere Fragen zu den neuen, steuerlichen Regelungen? Kontaktieren Sie gerne Ihren Ansprechpartner bei Medialine oder schreiben Sie uns einfach eine Mail an sales@medialine.ag.

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