Abschreibung auf Computerhardware und Software
Wichtige Änderungen bei der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software: Ab 2021 im ersten Jahr voll steuerlich absetzbar – DHW Steuerberatungsgesellschaft
Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und trägt dem Rechnung, indem er die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software überprüft und den veränderten Verhältnissen angepasst hat. In folgendem Beitrag haben wir Sie kompakt zusammengefasst, was sich ab diesem Jahr verändert und zukünftig zu beachten ist.
Nutzungsdauer von Hard- und Software verkürzt sich auf ein Jahr
Bislang betrug die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software, die auch für die Abschreibung nach § 7 EStG anzusetzen ist, drei Jahre. Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (GZ: IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) muss nun für die im Schreiben festgelegten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und die immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Ab wann gilt die Neuregelung der Nutzungsdauer und wie ist diese anzuwenden?
Die Neuregelung ist ausnahmslos nur für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt sie erstmalig ab dem Wirtschaftsjahr 2020/2021. Bestehende Restbuchwerte von in früheren Jahren bereits angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern, die unter die Neuregelung fallen, können nun in voller Höhe einmalig abgeschrieben werden. Deshalb profitieren nicht nur neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter von der Regelung, sondern auch bereits bestehende.
Was fällt unter die Neuregelung der Nutzungsdauer?
Im BMF-Schreiben wird im Abschnitt II. Begriffsbestimmung eindeutig geregelt, was unter den Begriff Computerhardware und Software fällt.
Definition betroffener Computerhardware
Zu Computerhardware gehören: Computer
Desktop-Computer
Notebook-Computer
Desktop-Thin-Clients
Workstations
Dockingstations
Externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte
Netzteile
Peripheriegeräte Damit die Computerhardware im Sinne des BMF-Schreibens unter die Neuregelung der Nutzungsdauer fällt, muss eine Kennzeichnungspflicht nach der EU-Verordnung Nr. 617/2013 vom 26.6.2013 zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG vom 21.10.2009 bestehen.
Anwendungsbereich betroffener Software
Als Software im Sinne des BMF-Schreibens wird eingestuft: Betriebssoftware
Anwendersoftware zur Dateieingabe und -verarbeitung
ERP-Software
Software für Warenwirtschaftssysteme
sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung
Profitieren auch Arbeitnehmer von der Neuregelung?
Nutzen Arbeitnehmer private Computerhardware und Software zur Einkünfteerzielung (also beruflich), können sie für diese Geräte ab dem Kalenderjahr 2021 die neue Nutzungsdauer von einem Jahr bei der Angabe der Anschaffungskosten in ihrer Steuererklärung anwenden und dadurch Steuern sparen.
Wahlrecht oder Pflicht zur Anwendung der neuen Nutzungsdauer
Bei der Neuregelung der anzusetzenden Nutzungsdauer nach § 7 Absatz 1 EStG wird im BMF-Schreiben bzgl. der Anwendung ausdrücklich von einer „Kann-Regelung“ gesprochen. Das bedeutet, dass der Anwender ein Wahlrecht hat und damit selbst entscheiden darf, ob er die einjährige Nutzungsdauer ansetzt oder die Anschaffungskosten des unter die Regelung fallenden Wirtschaftsgutes über eine längere Abschreibungsdauer verteilt.
Fazit: Änderungen bei der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Das BMF hat die Überarbeitung des BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung vom 26. Februar 2021(Az. IV C 3 – S-2190 / 21 / 10002 :025).
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche
Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Nutzungsdauer von Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich die folgenden Grundsätze:
I. Nutzungsdauer
1 Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
(…)
III. Anwendung
6 Dieses Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
7 Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt Rz. 6 ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.
8 Die Regelungen des BMF- Schreibens vom 18. November 2005 (BStBl I 2005 S. 1025) sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter – BStBl I 2000 S. 1532) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 enden.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (BStBl I S. 298).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF
Abschreibung auf Computerhardware und Software
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben aus dem Jahr 2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software aktualisiert. Das BMF hält im Grundsatz daran fest, dass die Nutzungsdauer für Soft- und Hardware nur ein Jahr beträgt. Es stellt aber u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.
Hintergrund: Computerhard- und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das BMF hat im letzten Jahr ein Schreiben veröffentlicht, nach welchem grundsätzlich eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Das BMF hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest. Es stellt aber fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt.
Hinweis: Aus dem Hinweis, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800 € für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet.
Der Steuerpflichtige kann von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer abweichen; es soll sich dabei allerdings nicht um ein Wahlrecht handeln.
Der Steuerpflichtige kann auch andere Abschreibungsmethoden anwenden.
Hinweis: Denkbar ist etwa die degressive Abschreibung für Hardware, die auch im Jahr 2022 nach einem weiteren Gesetzentwurf möglich sein soll.
Die Soft- und Hardware ist in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen.
Die Abschreibung beginnt zwar erst mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Soft- und Hardware. Das BMF beanstandet es aber nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
Hinweise: Die o. g. Grundsätze gelten auch für Soft- und Hardware, die bei den sog. Überschusseinkünften wie z. B. Vermietungseinkünften oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingesetzt wird.